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6134 Vomp - Austria

I. Allgemeines

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragpartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

II Angebot

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden, soweit sie als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren sind, für uns erst binden, wenn sie von uns innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Auftrages bei uns schriftlich bestätigt werden.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen Zustimmung.

III. Preise und Zahl

  1. Die Preise gelten in Deutschen Mark bzw. Euro, je nachdem wie dies in unseren Schriftstücken ausgewiesen ist, ab unserem "Lager", zzgl. Verpackung, Fracht - und sonstiger Transportkosten sowie Mwst.
  2. Die Preise gelten vom Tag des Vertragabschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage u. ä. eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhung in entsprechendem Umfang an den Vertragspartner weiterzugeben. Wir werden in diesem Fall dem Vertragspartner auf dessen Verlangen Auskunft über die eingetretenen Kostensteigerungen geben.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
  5. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist seinerseits berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns in Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnugsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  7. Zahlungen werden immer auf die älteste Schuld des Vertragspartners verrechnet.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner erfüllt sind.
  2. Der Vertragspartner ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Der Vertragspartner tritt uns schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrags (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
  3. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten die bestehende Vorderung nachhaltig um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Vertragpartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

V. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Nach Abklärung aller technischen Fragen beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgleich.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb des Lieferverzugs - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Lieferung von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die umstände bei unseren Vorlieferanten/Zulieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Vertragspartner baldmöglichst mit. Der Vertragspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, so kann der Vertragspartner zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.

VI. Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab "Lager" vereinbart.
  2. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig ob er vom Vertragspartner, vom Hersteller oder von uns beauftragt ist - geht die Gefahr auf den Vertragspartner über.
  3. Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder durch Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragpartners.

VII. Mängelgewährleisung

  1. Für Verträge über neue Ware gilt:
    a) Soweit der Vertragspartner nicht Kaufmann ist, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe bzw. Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 6 Monaten nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
    b) Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, hat er offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung - soweit eine im ordentlichen Geschäftsgang tunlich ist - erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe bzw. Ablieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Übergabe schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die hiervon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
    c) soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandelung oder Minderung berechtigt.
    d) Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) verlangen.
  2. Für Verträge über gebrauchte Waren gilt:
    Gebrauchte waren werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Insbesondere übernehmen wir keine Gewährleistung für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, offene oder versteckte Mängel und sonstige Schäden. Ebenso übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass gebrauchte Waren den derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
    Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass gebrauchte Waren bei Inbetriebnahme den derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften - insbesondere Unfallverhütungsvorschriften - entsprechen.
  3. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des 8. Abschnitts ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften halten wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Vertragspartner gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.
  3. Diese Ansprüche verjähren - mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung - 1/2 Jahr nach Empfang der Ware durch den Vertragspartner.
  4. Ansprüche gemäß §§ 1, 4, Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Reglungen unberührt.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, der Sitz unserer Firma.
    Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

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