a) Soweit der Vertragspartner nicht Kaufmann ist, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe bzw. Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 6 Monaten nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
b) Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, hat er offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung - soweit eine im ordentlichen Geschäftsgang tunlich ist - erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe bzw. Ablieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Übergabe schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die hiervon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
c) soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandelung oder Minderung berechtigt.
d) Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) verlangen.